Mancherorts wurde der Ausschluss jüdischer Bürger in den Satzungen der Vereine festgelegt. So hieß es im Statut der Schützenbrüderschaft Meschede: »Ein jedes, als Schützenbruder aufgenommene Mitglied muss sich zur christlichen Religion bekennen. Ein anderer kann nicht ins Schützenbuch eingetragen werden. Jedoch kann ihm von den Vorgesetzten erlaubt werden, an der Lustbarkeit und am Schießen teilzunehmen.«
Im sauerländischen Attendorn ließ 1849 die Schützengesellschaft unter dem Vorzeichen bürgerlicher Toleranz iüdische Mitglieder zu. 1851 scheiterte eine Gruppe konservativ
er Schützen mit dem rigorosen Antrag, allen Nichtkatholiken die Teilnahme an kirchlichen Festen in den Reihen der Schützen zu untersagen, und beantragte ein Verbot des Festes. Erst nach einem Eilantrag an das Regierungspräsidium vom 17. Juni 1851 wurde das Schützenfest genehmigt. Angetan mit einer der alten »Schwedenrüstungen« nahm der jüdische Schütze Sotig Mai an der Spitze des Schützenzuges an der Fronleichnamsprozession am 19. Juni 1851 teil.
Als das bischöfliche Generalvikariat davon erfuhr, verhängte die Kirchenverwalt
ung in Paderborn eine harte Strafe gegen die gesamte Schützengesellschaft: Für 75 Jahre wurde jede Beteiligung der Schützen an allen kirchlichen Veranstaltungen verboten. Erst 1926 durften sie wieder an der Fronleichnamsprozession teilnehmen. Vermittlungsversuche scheiterten, und als Reaktion darauf lösten die Schützen ihrerseits nach und nach die Verbindungen mit der katholischen Kirche.